Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der safety solutions freifeld GmbH
für Beratungs-, HSE-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdienstleistungen
Stand: Juni 2026
Präambel
Die Safety Solutions Freifeld GmbH unterstützt Unternehmen bei der Planung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen im Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz. Ziel der Zusammenarbeit ist eine rechtssichere, praxisorientierte und wirtschaftliche Unterstützung von Auftraggebern auf Baustellen, in Industrieanlagen, Energieprojekten sowie in sonstigen betrieblichen Einsatzbereichen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Safety Solutions Freifeld GmbH und ihren Auftraggebern und bilden die Grundlage für eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der Safety Solutions Freifeld GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für folgende Leistungen:
- HSE-Management
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)
- HSE-Supervision
- Baustellenkoordination
- Sicherheitsbegehungen
- Audits und Inspektionen
- Gefährdungsbeurteilungen
- Betriebsanweisungen
- Unterweisungen und Schulungen
- Brandschutz- und Explosionsschutzberatung
- Umweltmanagement
- Notfall- und Rettungskonzepte
- Projektberatung
- Stellung von qualifiziertem Fachpersonal
- sonstige Beratungs- und Sicherheitsdienstleistungen
(3) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Rahmenverträge oder schriftliche Einzelvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Auftraggeber
Der Vertragspartner der Safety Solutions Freifeld GmbH.
Auftragnehmer
Die Safety Solutions Freifeld GmbH.
Einsatz
Die Durchführung einer oder mehrerer vereinbarter Dienstleistungen an einem vereinbarten Einsatzort oder mittels elektronischer Kommunikation.
Einsatzort
Der vom Auftraggeber bestimmte Ort der Leistungserbringung.
Einsatzzeit
Vergütungspflichtige Zeit der Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere Arbeitszeit, Reisezeit, Wartezeit, Rüstzeit, Dokumentationszeit, projektbezogene Besprechungen, Unterweisungen, Zugangskontrollen sowie gesetzlich vorgeschriebene oder betriebsbedingte Pausen, soweit diese nach Vertrag oder diesen AGB vergütungspflichtig sind.
Reisezeit
Zeit für die An- und Abreise zwischen dem vereinbarten Ausgangsort und dem Einsatzort.
Wartezeit
Zeiten, in denen Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, ihre Tätigkeit vorübergehend nicht ausführen können, jedoch weiterhin einsatzbereit sind.
Zusatzleistungen
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder nachträglich vom Auftraggeber beauftragt werden.
Arbeitstag
Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Textform
Textform gemäß § 126b BGB, insbesondere per E-Mail.
§ 3 Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich:
- das Angebot,
- der Rahmenvertrag,
- die Leistungsbeschreibung,
- die Auftragsbestätigung,
- schriftliche Nachträge sowie
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform.
§ 4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen.
(3) Empfehlungen, Stellungnahmen, Berichte, Gefährdungsbeurteilungen, Audits, Sicherheitskonzepte oder sonstige Dokumentationen stellen fachliche Bewertungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegenden Informationen dar.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete Nachunternehmer einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Gesetzliche Unternehmerpflichten, Betreiberpflichten oder Organisationsverantwortlichkeiten werden durch die Beauftragung des Auftragnehmers nicht übertragen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Ansprechpartner und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet den rechtzeitigen Zugang zu den Einsatzorten und sorgt für die erforderlichen Zutrittsberechtigungen, Arbeitsfreigaben, Sicherheitsunterweisungen sowie sonstigen organisatorischen Voraussetzungen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Einsatzorte den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung, unvollständiger Informationen oder verspäteter Freigaben gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen diesen zur gesonderten Vergütung des hierdurch entstehenden Mehraufwandes.
(5) Der Auftraggeber benennt mindestens einen entscheidungs- und auskunftsbefugten Ansprechpartner für die Dauer der Leistungserbringung.
§ 6 Einsatzplanung, Personaleinsatz und Leistungserbringung
(1) Die Einsatzplanung erfolgt in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter Berücksichtigung der personellen Verfügbarkeit sowie der betrieblichen Erfordernisse.
(2) Vereinbarte Einsatztermine sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls gelten Terminangaben als unverbindliche Planungstermine.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich gleichwertiges und entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen oder Personal aus betrieblichen Gründen auszutauschen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht.
(4) Kann ein vorgesehener Mitarbeiter aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen nicht eingesetzt werden, wird sich der Auftragnehmer nach besten Kräften bemühen, unverzüglich geeignetes Ersatzpersonal bereitzustellen.
(5) Kann trotz angemessener Bemühungen kein geeignetes Ersatzpersonal gestellt werden oder verzögert sich dessen Einsatz aufgrund unvorhersehbarer Umstände, stellt dies keine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nur, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder eine zwingende gesetzliche Haftung eingreift.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder remote zu erbringen, sofern dies dem Vertragszweck nicht entgegensteht und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(7) Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Einsätze an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 7 Vergütung und Mindestabnahme
(1) Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot, Rahmenvertrag, Einzelauftrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Konditionen.
(2) Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.
(3) Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Leistungen, die aufgrund nachträglicher Änderungswünsche oder zusätzlicher Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder in regelmäßigen Abrechnungszeiträumen zu stellen.
(6) Sofern im Angebot, Rahmenvertrag oder Einzelauftrag eine Mindestabnahme vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens 10 Einsatzstunden je Kalendermonat abzunehmen.
(7) Wird die vereinbarte Mindestabnahme vom Auftraggeber nicht erreicht, obwohl der Auftragnehmer seine Leistungsbereitschaft ordnungsgemäß angeboten hat, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die vereinbarte Mindestabnahme bestehen.
(8) Je Einsatztag werden, sofern im Angebot oder Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, mindestens 10 Einsatzstunden berechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Einsatz vorzeitig beendet oder der Einsatz aus Gründen verkürzt wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(9) Die Regelungen zur Mindestabnahme und Mindestabrechnung gelten nicht, soweit der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen endgültig nicht erbringen kann.
(10) Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit fachlich gleichwertiges und entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(11) Kann ein vorgesehener Mitarbeiter aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen nicht eingesetzt werden, wird sich der Auftragnehmer nach besten Kräften bemühen, geeignetes Ersatzpersonal bereitzustellen.
(12) Kann trotz angemessener Bemühungen kein geeignetes Ersatzpersonal bereitgestellt werden, stellt dies keine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsbestimmungen.
(13) Preisanpassung
Die vereinbarten Vergütungssätze erhöhen sich jeweils zum 01. Januar eines Kalenderjahres automatisch um 3 %gegenüber den zuletzt vereinbarten Vergütungssätzen. Die Preisanpassung berücksichtigt insbesondere die allgemeine Kostenentwicklung, insbesondere Personal-, Sozialversicherungs-, Versicherungs-, Energie-, Fahrzeug-, Material- und sonstige Betriebskosten. Einer gesonderten Vereinbarung oder Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
§ 8 Abrechnungsgrundsätze
(1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Angebot, Rahmenvertrag, Einzelauftrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütungssätze.
(2) Vergütungspflichtig ist die gesamte Einsatzzeit. Hierzu gehören insbesondere:
- Arbeitszeit am Einsatzort,
- Reisezeiten,
- Wartezeiten,
- Rüst- und Vorbereitungszeiten,
- Nachbereitungszeiten,
- projektbezogene Dokumentations- und Berichtserstellung,
- Teilnahme an Besprechungen, Jour-fixe-Terminen, Toolbox-Meetings, Sicherheitsgesprächen, Audits und Behördenbegehungen,
- projektbezogene Telefonate, Videokonferenzen und E-Mail-Bearbeitung,
- Anmelde- und Registrierungszeiten,
- Zugangskontrollen,
- Sicherheitsunterweisungen,
- Permit-to-Work-Verfahren,
- PSA-Ausgabe und vergleichbare organisatorische Maßnahmen,
- gesetzlich vorgeschriebene sowie betriebsbedingte Pausen, sofern sich das eingesetzte Personal während dieser Zeit weiterhin am Einsatzort oder im unmittelbaren Einsatzbereich zur Fortsetzung der Leistung bereithält.
(3) Wartezeiten, die durch fehlende Freigaben, Verzögerungen anderer Auftragnehmer, Bauablaufstörungen, fehlende Zutrittsberechtigungen, IT-Systeme, Arbeitsmittel oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit.
(4) Die Abrechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten, sofern im Angebot oder Vertrag keine andere Taktung vereinbart wurde.
(5) Leistungen, die auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der ursprünglich vereinbarten Einsatzzeit erbracht werden, gelten als Zusatzleistungen und werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.
(6) Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
(7) Überstunden, Mehrarbeit oder Leistungen außerhalb der ursprünglich vereinbarten Einsatzzeiten, die auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers erbracht werden, gelten als Zusatzleistungen und werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen sowie den jeweils geltenden Zuschlagsregelungen abgerechnet.
§ 9 Reisezeiten und Reisekosten
(1) Reisezeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit und werden nach den jeweils vereinbarten Stundensätzen berechnet.
(2) Reisekosten werden entsprechend den im Angebot, Rahmenvertrag oder der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Konditionen berechnet.
(3) Hierzu zählen insbesondere:
- Fahrtkosten,
- Kilometerpauschalen,
- Übernachtungskosten,
- Parkgebühren,
- Mautgebühren,
- Fährkosten,
- sonstige erforderliche Reisenebenkosten.
(4) Reisekosten werden, soweit erforderlich, gegen Nachweis oder entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen berechnet.
(5) Reisezeiten gelten unabhängig davon als vergütungspflichtige Einsatzzeit, ob während der Reise eine fachliche Tätigkeit erbracht wird.
§ 10 Wartezeiten und Leistungsbehinderungen
(1) Kann der Auftragnehmer vereinbarte Leistungen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht erbringen, gelten die hierdurch entstehenden Wartezeiten als vergütungspflichtige Einsatzzeit.
(2) Dies gilt insbesondere bei:
- fehlenden Arbeitsfreigaben,
- fehlenden Permit-to-Work-Freigaben,
- fehlenden Zutrittsberechtigungen,
- Verzögerungen anderer Auftragnehmer,
- Bauablaufstörungen,
- Betriebsunterbrechungen,
- fehlenden Ansprechpartnern,
- behördlichen Anordnungen,
- IT- oder Systemfreigaben,
- Sicherheitsunterweisungen,
- Zugangskontrollen,
- Schlechtwetter, soweit Personal vertragsgemäß einsatzbereit vor Ort ist,
- sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erhebliche Leistungsbehinderungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(4) Als vergütungspflichtige Wartezeit gelten insbesondere auch Verzögerungen infolge von Sicherheitsunterweisungen, Zugangskontrollen, Permit-to-Work-Verfahren, Baustellenanmeldungen, fehlenden Arbeitsmitteln oder IT-Freigaben sowie vergleichbaren organisatorischen Abläufen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
§ 11 Zusatzleistungen
(1) Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder nachträglich vom Auftraggeber beauftragt werden, gelten als Zusatzleistungen.
(2) Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder – soweit keine Vergütung vereinbart wurde – nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste berechnet.
(3) Zusatzleistungen umfassen insbesondere:
- zusätzliche Baustellenbegehungen,
- zusätzliche Besprechungen,
- Behörden- und Kundentermine,
- Audits,
- Schulungen,
- zusätzliche Dokumentationen,
- Gefährdungsbeurteilungen,
- Betriebsanweisungen,
- Sicherheitskonzepte,
- Präsentationen,
- statistische Auswertungen,
- Nacharbeiten aufgrund geänderter Vorgaben des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Durchführung erkennbarer Zusatzleistungen hierauf hinweisen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
§ 12 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen oder bis zur Stellung angemessener Sicherheiten zurückzuhalten, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann ausschließlich wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 13 Ansprechpartner und Beauftragungen
(1) Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Leistungserbringung mindestens einen fachlich und organisatorisch verantwortlichen Ansprechpartner.
(2) Anweisungen, Freigaben oder Beauftragungen, die durch den benannten Ansprechpartner oder durch Personen erfolgen, die nach ihrer Funktion als hierzu befugt erscheinen (insbesondere Projektleiter, Bauleiter, Oberbauleiter, HSE-Manager, Montageleiter oder vergleichbare Funktionsträger), dürfen vom Auftragnehmer als verbindlich angesehen werden.
(3) Führt eine solche Anweisung zu einer Erweiterung oder Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, gilt diese Leistung als beauftragt und ist nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen zu vergüten.
(4) Der Auftraggeber kann sich gegenüber dem Auftragnehmer nicht darauf berufen, dass interne Freigaben oder Genehmigungen nicht vorlagen, sofern der Auftragnehmer nach den Umständen von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte.
§ 14 Arbeitsschutz und Zutrittsvoraussetzungen
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Einsatzorte den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes entsprechen oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer rechtzeitig alle erforderlichen Zutrittsberechtigungen, Arbeitsfreigaben, Sicherheitsunterweisungen, Genehmigungen sowie sonstige Voraussetzungen für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen.
(3) Stellt der Auftragnehmer erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit fest oder fehlen wesentliche Sicherheitsvoraussetzungen, ist er berechtigt, die Leistung bis zur Beseitigung der Gefahren ganz oder teilweise zu unterbrechen.
(4) Hierdurch entstehende Wartezeiten oder Mehraufwendungen gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, sofern die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
(5) Die berechtigte Unterbrechung der Arbeiten aus Sicherheitsgründen stellt keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar.
§ 15 Stellung des Auftragnehmers und Verantwortungsabgrenzung
(1) Die Safety Solutions Freifeld GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich als beratender und unterstützender Dienstleister. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt sie keine Unternehmer-, Arbeitgeber-, Betreiber-, Bauleiter- oder sonstigen Organisationspflichten des Auftraggebers.
(2) Die Mitarbeiter der Safety Solutions Freifeld GmbH sind grundsätzlich nicht weisungsbefugt gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers oder Dritter. Empfehlungen, Hinweise oder Beanstandungen dienen ausschließlich der Unterstützung des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten.
(3) Soweit Mitarbeiter der Safety Solutions Freifeld GmbH im Einzelfall aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf offensichtliche Sicherheitsmängel hinweisen oder die vorübergehende Einstellung von Arbeiten empfehlen, erfolgt dies ausschließlich zur Abwehr einer konkreten Gefahr und begründet weder ein allgemeines Weisungsrecht noch die Übernahme von Unternehmer- oder Organisationspflichten.
(4) Die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen sowie über die Fortführung, Unterbrechung oder Einstellung von Arbeiten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber oder den von ihm benannten verantwortlichen Personen.
(5) Der Auftraggeber bleibt insbesondere verantwortlich für:
- die Organisation des Betriebes und der Baustelle,
- die Durchführung der Arbeiten,
- die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben,
- die Unterweisung seiner Beschäftigten,
- die Auswahl, Beauftragung und Überwachung seiner Mitarbeiter und Nachunternehmer,
- die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung sowie
- die Umsetzung empfohlener Schutzmaßnahmen.
(6) Eine Übertragung von Unternehmerpflichten, Arbeitgeberpflichten oder sonstigen Organisationsverantwortlichkeiten auf die Safety Solutions Freifeld GmbH bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, in der Art, Umfang und Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind.
(7) Die Haftung der Safety Solutions Freifeld GmbH richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften. Aus der Erteilung fachlicher Hinweise, Empfehlungen oder Handlungsvorschläge allein entsteht keine weitergehende Verantwortung für die Durchführung oder Überwachung der Arbeiten des Auftraggebers oder Dritter.
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§ 16 Termine und Leistungsfristen
(1) Vereinbarte Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstiger Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare Verzögerungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 17 Leistungsunterbrechung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung vorübergehend einzustellen, wenn
- erhebliche Sicherheitsmängel bestehen,
- erforderliche Freigaben fehlen,
- gesetzliche Vorschriften einer Fortsetzung entgegenstehen,
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder
- offene, fällige Forderungen trotz Mahnung nicht ausgeglichen wurden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Die Leistung wird nach Wegfall der Hinderungsgründe schnellstmöglich fortgesetzt.
(3) Durch eine berechtigte Leistungsunterbrechung entstehende Mehrkosten oder Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 18 Abnahme von Leistungen
(1) Soweit die erbrachten Leistungen ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich sind und eine Abnahme vereinbart wurde, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nach Abschluss der Leistung vorzunehmen.
(2) Werden keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt, gelten die Leistungen mit ihrer Entgegennahme oder ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung als vertragsgemäß erbracht, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(4) Dienstleistungen, insbesondere Beratungs-, HSE-, SiGeKo- oder Schulungsleistungen, gelten mit ihrer Erbringung als erfüllt, soweit gesetzlich keine Abnahme vorgesehen ist.
§ 19 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und fachkundigen Dienstleisters unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Soweit Mängel der Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist diesem zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unmöglich, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zulässigen abweichenden Regelungen enthalten.
(4) Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis in Textform mitzuteilen.
§ 20 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Auftraggebers beruhen.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen des Auftraggebers oder Dritter, die auf Grundlage von Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichten getroffen werden, sofern die Empfehlungen fachgerecht und nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden Kenntnisstand erstellt wurden.
(6) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer übernimmt keine Bauleitungs-, Unternehmer-, Arbeitgeber- oder Betreiberpflichten, sofern deren Übernahme nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Tätigkeit des Auftragnehmers beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarte Beratung, Unterstützung und Koordination. Entscheidungen über die Durchführung, Unterbrechung oder Einstellung von Arbeiten sowie die Umsetzung empfohlener Maßnahmen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber oder den hierfür verantwortlichen Personen.
§ 21 Versicherung
(1) Der Auftragnehmer unterhält eine seiner Tätigkeit angemessene Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
(2) Auf Verlangen weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes in geeigneter Form nach.
§ 22 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen,
- die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden,
- die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenzulegen sind oder
- die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 23 Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Auftraggebers zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zur Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten erforderlich ist.
§ 24 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Konzepte, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Berichte, Auswertungen, Checklisten sowie sonstige Arbeitsergebnisse unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – dem Urheberrecht oder vergleichbaren Schutzrechten des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
(3) Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Bearbeitung der Unterlagen außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 25 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei haftet für die verzögerte oder unterbliebene Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Hochwasser, Feuer, Explosionen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorismus, innere Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie sonstige unvorhersehbare und von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse.
(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
(4) Für die Dauer der höheren Gewalt ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten, soweit und solange deren Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
§ 26 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Soweit keine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene Vergütungsansprüche bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 27 Preisanpassung
(1) Bei Dauerschuldverhältnissen oder Vertragslaufzeiten von mehr als zwölf Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn sich insbesondere Personal-, Lohn-, Energie-, Reise-, Versicherungs- oder sonstige Betriebskosten wesentlich verändern.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine beabsichtigte Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform informieren.
(3) Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung der vereinbarten Vergütung um mehr als fünf Prozent, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.
§ 28 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenz zu benennen.
(2) Die Verwendung von Firmenlogos, Projektbezeichnungen oder Bildmaterial zu Werbezwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses anwendbar wäre.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – München.
(5) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig oder vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der Safety Solutions Freifeld GmbH.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, durch den Auftragnehmer erstellte Dokumente, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Berichte, Schulungsunterlagen oder sonstige Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern und anschließend unter dessen Namen oder Firmenbezeichnung weiterzuverwenden.
Soweit der Auftraggeber Änderungen an den durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen vornimmt, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Verantwortung oder Haftung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Personenbezeichnungen die grammatikalisch männliche Form verwendet. Sie gilt gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts. Die gewählte Form dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung und beinhaltet keine Wertung.
