AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Technische Überwachungsleistungen mit safety solutions freifeld GmbH Produkten, Stand 05.01.2020

a) Bereitstellung Überwachungsequipment

1.    Safety solutions freifeld GmbH (Nachstehend ssf genannt) stellt dem Kunden für die geschuldete Vertragslaufzeit das in der jeweiligen Auftragsbestätigung beschriebene Überwachungsequipment, in der Regel bestehend aus einer mobilen Videoüberwachungsanlage (Kameras), die über Netzwerkhardware(ohne Internetzugang) an eine Videoüberwachungszentrale angeschlossen ist, entgeltlich zur Verfügung. 

2.    Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung, soweit die Parteien im jeweiligen Angebot nicht etwas anderes bestimmt haben. 

3.    Der Kunde verpflichtet sich das Überwachungsequipment zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Nimmt der Kunde das Überwachungsequipment zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, ist ssf berechtigt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder diesen zu kündigen und das Überwachungsequipment anderweitig zu vermieten. 

4.    Die Nutzungsberechtigung endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

5.    Bei einer vorzeitigen Kündigung aufgrund des Baufortschritts, erfolgt die Abrechnung zum Stichtag der Kündigung plus 14 Tagesmieten.

6.    Bei der Anmietung von mehreren ssf Geräten und der vorzeigten Kündigung von einzelnen Geräten, fallen teilweise erhöhte Abholkosten an. 

7.    Setzt der Kunde den Gebrauch des Überwachungsequipments nach Beendigung der Vertragslaufzeit fort bzw. ermöglicht der Kunde ssf nicht die fristgerechte Abholung des Überwachungsequipments, verlängert sich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um 7 Tag a 12 Std. Gleichwohl ist der Kunde in diesem Fall dazu verpflichtet für jeden angefangenen weiteren Tag der Nutzung ein quotales Nutzungsentgelt zu zahlen. 

8.    ssf überlässt dem Kunden das Überwachungsequipment in einem technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat das Überwachungsequipment im Zeitpunkt der Überlassung auf die Betriebsfähigkeit und auf Mängel zu prüfen und ssf etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Soweit das Überwachungsequipment an öffentlichen Plätzen genutzt werden soll, ist der Kunde dazu verpflichtet etwaige Genehmigungen von Behörden und von Dritten, wie z.B. Grundstückseigentümern einzuholen, die erforderlichen rechtlichen Vorschriften wie z.B. datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten sowie, nachzuprüfen, ob Dokumente bereitzuhalten sind. Etwaige Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Straßenraum übernimmt der Kunde. 

9.    Soweit vertraglich vereinbart richtet ssf das Überwachungsequipment nach den Bedürfnissen des Kunden am zu überwachenden Ort ein. Dies umfasst insbesondere die Ausrichtung der Kameras, ggf. den Anschluss des Überwachungsequipment an die Stromversorgung und einen Test der Datenverbindung. 

10. Ssf erbringt seine Überwachungsleistung insbesondere durch die Weiterleitung von Bild und Tonsignalen bei externen Überwachungsanlagen mit einer Verfügbarkeit von 98,0 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Ssf ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Wartungsarbeiten im Umfang von bis zu 8 Stunden im Monat durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.

11. Ssf weist den Kunden ausdrücklich auf ggf. bestehende Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hin. 

12. Ssf ist dazu berechtigt, an der Überwachungsanlage, Fahrzeugen und/oder Bauzäunen Werbung insbesondere in Form von Werbebanner/Bauzaunbanner anzubringen, wenn die vertragsgemäße Nutzung der Überwachungsanlage nicht beeinträchtigt wird. Ebenso ist Ssf dazu berechtigt in eigenen Werbeunterlagen den konkreten Auftrag und auch Bilder der Durchführung (Bilder von der Überwachungsanlage) zu Werbezwecken zu nutzen, soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.   

b) Mitwirkungspflichten des Kunden

1.    Der Kunde erbringt alle notwendigen Mitwirkungshandlungen, die für die dauerhafte Inbetriebnahme des Überwachungsequipments erforderlich sind. Die jeweiligen Mitwirkungspflichten und Systemvoraussetzungen sind in dem jeweiligen Angebot konkret beschrieben. Hierzu kann insbesondere die Bereitstellung geeigneter Versorgungsleitungen, insbesondere Strom und sonstiger Infrastruktur und einen ungehinderten Zugang zum zu überwachenden Gelände gehören. 

2.    Bei An- und Abtransport von Überwachungstechnik und Material durch ssf trägt der Kunde dafür Sorge, dass ssf ungehindert das Überwachungsequipment entladen und bereitstellen kann. Falls erforderlich hält der Kunde eine angemessene Abladehilfe Stapler oder Kran vor.

3.    Der Kunde ist dazu verpflichtet die jeweiligen Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie anderer gesetzlichen Regelungen wie des Datenschutzes einzuhalten und zu diesem Zwecke Hinweisschilder aufzustellen. Stellt ssf dem Kunden Beschilderung zur Verfügung und bringt diese an, so ist der Kunden fortan für die Kontrolle der Beschilderung verantwortlich und muss ggf. eigenständig eine neue Beschilderung anbringen.

4.    Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Einrichtung des Überwachungsequipments nach entsprechender Installation durch ssf beibehalten wird. 

5.    Eine Gebrauchsüberlassung des Überwachungsequipments an Dritte sowie das Verbringen des Überwachungsequipments an einen anderen Ort ist dem Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ssf untersagt. 

6.    Sollte der Kunden die Position des Gerätes ohne Rücksprache ändern, so ist ssf von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt ebenso für die Überwachungszentrale vor Ort.

7.    Der Kunde gewährleistet, dass ssf die vereinbarte Überwachungsleistung sowohl technisch als auch rechtlich erbringen kann. Dies umfasst insbesondere auch die Beantragung etwaig erforderlicher behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen zum Zwecke des Transports und Inbetriebnahme der Anlage. 

8.    Der Kunde trägt alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die durch die Nutzung der Überwachungsanlage entstehen und für die ssf als Zustandstöter in Anspruch genommen wird und stellt ssf auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter inklusive angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. Gleichermaßen stellt der Kunde ssf von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten inklusive Kosten der Rechtsverteidigung aus dem Betrieb bzw. der Nutzung der Überwachungsanlage – insbesondere wegen der Verletzung an Leib und Leben sowie Sacheigentums – auf erstes Anfordern frei, sofern die Schäden vom Kunden zu vertreten sind. 

9.    Der Kunde verpflichtet sich zum Unterhalt einer entsprechenden Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Überwachungstätigkeit von ssf. 

10. Etwaige Beschädigungen, Diebstahl und Verlust des Überwachungsequipments ist ssf unverzüglich anzuzeigen. 

11. Vollstreckt ein Dritter in das Überwachungsequipment auf dem Gelände des Kunden, ist ssf hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 

12. Nach Beendigung des Nutzungsvertrags ist der Kunde dazu verpflichtet das Überwachungsequipments sicher aufzubewahren, es insbesondere vor Beschädigung, Diebstahl und sonstigen schädigenden Einwirkungen zu schützen

c) Transport des Überwachungsequipments & Einrichtung

13. Die Übergabe des Überwachungsequipments durch ssf an den Kunden erfolgt am Firmensitz der ssf. Abweichend können die Parteien einen abweichenden Ort der Übergabe vereinbaren. 

14. Der Transport des Überwachungsequipments obliegt dem Kunden. Auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung und auf Kosten des Kunden übernimmt ssf oder ein durch ssf beauftragter Dritter den Transport des Überwachungsequipments zum Kunden auf dessen Gefahr. 

15. Der Kunde darf das Überwachungsequipment nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von ssf transportieren.

16. Der Kunde haftet bei selbst durchgeführter Be- bzw. Entladen und Transport für entstanden Schäden. 

d) Aufschaltung auf Überwachungszentrale

17. Die Leistungen von ssf im Rahmen einer Überwachung über die Überwachungszentrale erstrecken sich ausschließlich auf Empfehlungen, die den Verstoß von Arbeitsschutzrichtlinien (zum Nachteil der durch die Überwachungsanlagen überwachten Gewerke und Arbeiter betreffen. Im Falle eines Verdachts wird ssf die in einem Maßnahmenplan festgelegten Interventionsschritte einleiten und dies in einem Bautagesbericht kontaktieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, regelmäßig den Bautagesbericht zu lesen. Benachrichtigt ssf die durch den Kunden angegebene Kontaktperson, wird ssf von seiner Verpflichtung frei, wenn der 3. Versuch zur Kontaktaufnahme fehlgeschlagen sein sollte. ssf schuldet darüber hinaus, sofern nicht anders vereinbart, keine Überwachungsdienstleistungen und auch keine Intervention. 

e) Vergütung

18. Die Vergütung der von ssf erbrachten Leistungen richtet sich soweit sich diese nicht bereits aus einem Angebot/Kostenvoranschlag ergibt, nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.

19. Ssf ist berechtigt die Kosten für Transport, Montage, Einrichtung des Überwachungsequipments, Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung gesondert nach der jeweiligen Preisliste abzurechnen, sofern nicht anders im Angebot vereinbart. 

20. Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von Ssf erbrachten Leistungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei ssf zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt.

21. Ssf ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste zu ändern. Ssf wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Ssf wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

22. Die Erbringung der Leistungen durch ssf ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann ssf das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

f) Vertragslaufzeit

23. Soweit die Parteien keine feste Laufzeit vereinbart haben, kann dieser Verträge jederzeit schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

24. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

g) Gewährleistung

25. Erbringt ssf die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zur videotechnischen Überwachung mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.

26. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

27. Für Mängel, die bereits bei Überlassung des technischen Equipments vorhanden waren, haftet ssf nur, wenn es diese Mängel zu vertreten hat.

28. Dem Kunden obliegt die Prüfung des übergebenen Überwachungsequipments zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Kunde diese nicht bei der Übergabe gegenüber ssf rügt. 

29. Der Kunde hat ssf Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.

30. Ssf gewährleistet die ordnungsgemäße Funktion ihrer Einrichtungen im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags. Ssf garantiert insoweit nicht den Erfolg einer möglichen Intervention sowie den Schutz vor Verlust oder vor Schäden am überwachten Objekt bzw. der überwachten Fläche. 

h) Haftung

31. Ssf haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ssf nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ssf haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf die vereinbarte jährliche Auftragssumme. Für den Verlust von Daten haftet ssf insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, entsprechende Infrastruktur z.B. Stromversorgung bereitzustellen.

32. Kommt es zu Sabotagehandlungen oder Vandalismus an einem ssf Gerät, ist ssf von seiner Leistungspflicht befreit. Ssf ist bemüht Sabotage zu erkennen und innerhalb von 48 Stunden zu beheben.

33. In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere bei wetterbedingten Beeinträchtigungen der Videoüberwachung (z.B. Nebel, Starkregen, Schneefall) aber auch in Fällen wie z. B. einem Stromnetzausfall, Schwankungen der Netzqualität des Mobilfunkanbieters oder bei Feuer, Krieg,  inneren Unruhen,  Terrorakten, Epidemien, Pandemien oder Streiks ist ssf von der Erbringung der Dienstleistung befreit und zu deren Unterbrechung berechtigt.

i) Datenschutz

34. Die Aufnahme von Bildern durch die Überwachungsanlage, die Übertragung von Daten an die Überwachungszentrale sowie deren Wiedergabe und Speicherung dort, erfolgen ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Ssf verpflichtet sich, empfangene Daten ausschließlich zum hier festgelegten Vertragszweck zu verarbeiten und zu verwenden. Eine Verwendung der Daten für abweichende Zwecke oder zur Übertragung an Dritte (ggf. Strafverfolgungsbehörden) bedarf der Zustimmung des Kunden. 

35. Der Kunde ist für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen insbesondere für datenschutzrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Aufnahme, Übertragung, Widergabe und Speicherung des Bildmaterials alleinig als Auftraggeber verantwortlich. Ssf weist auf die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausdrücklich hin. Sollten Behörden oder Dritte Ansprüche geltend machen, durch die Überwachungsleistungen der ssf verletzt zu sein, so informieren und unterstützen sich die Parteien wechselseitig. 

36. Soweit Ssf vertragsgemäß Bilddaten oder sonstige Daten erhebt und verarbeitet, stellt der Kunde ssf von jeglicher Haftung wegen durch die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials über die Überwachungsanlage und die Meldestelle frei. 

j) Änderung Vertragsbedingungen

37. Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist ssf berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. ssf wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Ssf wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

k) Schlussbestimmungen

38. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

39. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

40. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.

41. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

42. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

43. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist München.

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